1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nach Maßgabe von Absatz (1) auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2.1 Unsere Angebote sind in Preis, Menge und Lieferzeit freibleibend. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.
2.2 Sämtliche Nebenabreden und sämtliche Änderungen der Bestellung bedürfen der Schriftform.
3.1 Die Preisangaben verstehen sich ohne Umsatzsteuer und gelten ab Werk ohne Verpackung. Die Umsatzsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2 Der Preis ist netto (ohne Abzug) bei Übergabe der gelieferten Ware und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.3 Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung von Einziehungs- und Diskontspesen.
3.4 Gegenüber unseren Zahlungsansprüchen kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.1 Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Sie sind freiverbleibend, es sei denn, sie werden schriftlich als verbindlich vereinbart. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren. Die Einhaltung von Fristen von Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller beizubringender Leistungs- oder Lieferungsbestandteile, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen.
4.2 Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines etwaigen bereits eingetretenen Lieferverzugs – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Auslieferung wesentlicher Produktbestandteile. Das Gleiche gilt im Fall von Streik und Aussperrung. Wir sind verpflichtet, dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitzuteilen.
4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die zu liefernden Produkte das Werk verlassen haben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird ein unverbindlicher Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist um vier Wochen überschritten, so kann der Besteller uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang dieser Aufforderung kommen wir in Verzug. Der Besteller kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen. Fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, ist unsere Ersatzpflicht für atypische und nicht vorhersehbare Schäden.